1 Der Abschluss des Erffnungsverfahrens Einfhrungsveranstaltung fr Insolvenzrichterinnen
1 Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens Einführungsveranstaltung für Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter Deutsche Richterakademie, Trier 7. Mai 2013 Dirk Leyendecker Richter am Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein dirk. leyendecker@zw. mjv. rlp. de
Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens Rücknahme des Eröffnungsantrages Antragsabweisung als unzulässig §§ 4 Ins. O, 269 ZPO Erledigungserklärung des Eröffnungsantrages Antragsabweisung als unbegründet §§ 4 Ins. O, 91 a ZPO. Abweisung mangels Masse § 26 Ins. O Eröffnung des Insolvenzverfahrens §§ 27 - 29 Ins. O 2
3 Rücknahme des Eröffnungsantrages ü Die Rücknahme ist Prozesshandlung. ü Möglich ist die Rücknahme bis zur Beendung des Eröffnungsverfahrens, § 13 Abs. 2 Ins. O, ü bis zur Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung. Wirksam wird die Entscheidung, wenn sie aufhört ein Internum des Insolvenzgerichts zu sein: „Nicht zu verkündende Entscheidungen werden erlassen in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich ihrer in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat. Dies setzt voraus, dass der Beschluss die Geschäftsstelle mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekannt gegeben zu werden“ (BGH, Beschluss vom 1. 4. 2004, Az. IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574; Beschluss vom 13. 6. 2006, IX ZB 88/05, ZVI 2006, 565; s. auch LG Halle/Saale, Beschluss vom 29. 3. 2004, Az. 2 T 50/04, ZVI 2005, 39) ü Rücknahme bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Abweisung mangels Masse nach § 26 Ins. O. Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Rücknahme des Eröffnungsantrages 4 Mit Rücknahme des Insolvenzantrages ü werden bis dahin ergangene Entscheidungen wirkungslos, einer besonderen Feststellung bedarf es nicht, der Schuldner kann aber einen Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit stellen, §§ 4 Ins. O, 269 Abs. 4 ZPO. ü bleiben evtl. von anderen Gläubigern gestellte Anträge wirksam. Sicherungsmaßnahmen sind ggf. auf diese Eröffnungsverfahren zu erstrecken. ü bedarf es bei Fremdanträgen keiner Zustimmung des Antragsgegners, Eröffnungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. da im ü Eine Teilrücknahme und eine Teilerledigung ist nicht möglich; in diesen Fällen sind ausschließlich §§ 4 Ins. O, 269 Abs. 3 ZPO anwendbar. (AG Duisburg, Beschluss vom 18. 11. 2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Rücknahme des Eröffnungsantrages 5 ü Die Kostenfolge ist §§ 4 Ins. O, 260 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entnehmen; id. R. hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. ü Bei Kostenentscheidungen nach § 269 Abs. 2 S. 3 ZPO kann das auch dann der Fall sein, wenn es sich um einen unzulässigen Druckantrag handelt. (AG Hamburg, Beschluss v. 17. 9. 2007, Az. 67 c IN 242/07, ZIns. O 2007, 1167) ü Für einen Druckantrag spricht insb. die Annahme von Teilzahlungen und/oder die Vereinbarung von Raten. (AG Duisburg, Beschluss v. 18. 11. 2002, Az. 62 IN 171/02, NZI 2003, 161; AG Hamburg, Beschluss v. 27. 11. 2001, Az. 67 b IN 233/01, ZIns. O 2001, 1121) ü Bei der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung soll es sich um eine sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO handeln, § 6 Ins. O sei daher nicht anwendbar (vor Schaffung des § 6 Abs. 1 S. 2 Ins. O) (LG Memmingen, Beschluss vom 8. 3. 2000, Az. 4 T 452/00, NZI 2000, 278) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
6 Erledigungserklärung ü Wird im Eröffnungsverfahren die Insolvenzforderung beglichen, wird der Eröffnungsantrag in der Regel unzulässig, da das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Verfahrens entfällt, § 14 Abs. 1 S. 1 Ins. O. ü Auch die Erledigungserkärung ist Prozesshandlung. ü Bei übereinstimmender Erklärung endet grundsätzlich das Verfahren und es ist über dessen Kosten zu entscheiden, §§ 4 Ins. O, 91 a ZPO. Die übereinstimmende Erledigung im Wege der Fiktion nach §§ 4 Ins. O, 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO ist möglich, bei Erledigungserklärung des Antragstellers empfiehlt sich daher die Zustellung eines entsprechenden Hinweises an den Antragsgegner. ü Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 4 Ins. O, 91 a Abs. 2, 567 ZPO. (BGH, Beschluss vom 12. 2. 2009, Az. IX ZB 215/07, ZIns. O 2009, 536). Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 7 ü Bei einseitiger Erledigungserklärung ist ohne weitere Beweisaufnahme nach dem bisherigen Sach- und Streitstand über den Eröffnungsantrag zu entscheiden, da feststeht, dass das Verfahren nicht mehr zur Eröffnung gelangen kann: „Insbesondere finden keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund gegeben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung …“ (BGH, Beschluss vom 25. 9. 2008, Az. IX ZB 131/07, NZI 2008, 736). ü Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 4 Ins. O, 91 ZPO. § 91 a ZPO findet keine Anwendung. (BGH, a. a. O. ) ü Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 6 Abs. 1, 4 Ins. O, 567 ZPO. (BGH, a. a. O. ). ü Eine isolierte Kostenbeschwerde nach §§ 4 Ins. O, 99 ZPO ist nicht möglich, da eine Entscheidung in der Sache ergangen ist. (Frankfurter Kommentar-Schmerbach, 62011, § 13, Rnr. 175). Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 8 ü War in den zwei Jahren zuvor ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, soll diese Rechtsfolge „nicht alleine“ durch den Wegfall der Insolvenzforderung eintreten, § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O. ü Anwendbar auf alle seit dem 1. 1. 2011 beantragten Verfahren, § 103 e EGIns. O. (LG Leipzig, Beschluss v. 16. 1. 2012, Az. 08 T 887/11, NZI 2012, 274) ü Die Vorschrift ist einschränkend auszulegen: ü Der frühere Antrag muss jedenfalls zulässig gewesen sein. Die Durchsetzung ggf. rechtlich zweifelhafter Forderungen mit Hilfe unzulässiger oder gar unbegründeter Anträge kann nicht die Grundlage der Fortführung sein. (Marotzke, ZIns. O 2011, 841, LG Leipzig, a. a. O. ; AG Göttingen, Beschluss v. 26. 08. 2011, Az. 74 IN 86/11, ZIns. O 2011, 2090) ü Das frühere Verfahren, auf das Fortsetzungsverlangen gestützt wird muss abgeschlossen sein. AG Aachen, Beschluss vom 7. 7. 2011, Az. 91 IN 68/11, juris, bestätigt durch LG Aachen, Beschluss vom 23. 1. 2012, Az. 6 T 101/11, offen gelassen durch den BGH, Beschluss vom 12. 7. 2012, Az. IX ZB 18/12, ZIns. O 2012, 1565, da ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung verneint wurde. ) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 9 ü Die dem Vorantrag zu Grunde liegende Forderung muss (durch den Antragsgegner) erfüllt worden sein. Der Gesetzgeber hat eine § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vergleichbare Regelung schaffen wollen, aber im Gesetzestext nur auf die Stellung eines Antrages abgestellt und nicht auf die Begleichung der Forderung. (AG Göttingen, Beschluss vom 14. 7. 2011, Az. 74 IN 106/11, ZIns. O 2011, 1515) ü Auf frühere Eigenanträge, die nach § 26 Ins. O nicht zur Eröffnung gekommen sind, soll § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O nicht anwendbar sein. Die Berücksichtigung dieser Anträge passe nicht zur ratio des § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O, Stapelanträge zu vermeiden. (LG Koblenz, Beschluss vom 9. 8. 2011, Az. 2 T 360/11, ZIns. O 2011, 1987; a. A. Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315) ü Die frühere Antragstellung muss glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht, z. B. durch ein am gleichen Gericht geführtes Verfahren, gerichtsbekannt ist. Hier besteht zu Gunsten der Antragsteller ein Auskunftsanspruch nach §§ 4 Ins. O, 299 ZPO, ggf. auch auf Grund eines Amtshilfeersuchens, z. B. nach § 3 SGB X. Es wird auch vertreten, dass der Antragsteller lediglich die Tatsache der Zahlung mitteilen kann und das Gericht dann nach §§ 4 Ins. O, 139 ZPO darauf hinzuweisen hat, ob die Voraussetzungen der Fortführung gerichtsbekannt sind. (Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 10 ü Unklar ist die Reichweite der erforderlichen Glaubhaftmachung. Es wird teilweise davon ausgegangen, dass nur die Glaubhaftmachung eines „Antrages“ nicht ausreichend ist. „Fraglich ist, ob eine Glaubhaftmachung des Erstantrags auch zu fordern ist, wenn der erste Antrag ein Eigenantrag war. Der Eigenantrag erfordert grundsätzlich keine Glaubhaftmachung, da davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner nicht ohne Grund einen Insolvenzantrag bezogen auf sein eigenes Vermögen stellen wird. Da der Wortlaut insoweit nicht differenziert, dürfte aber auch hier die Glaubhaftmachung des Erstantrags gefordert werden müssen“. (Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315) Ausgangspunkt der Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O: ü Alle Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen. (AG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 8. 2012, Az. 502 IN 51/12, juris) ü Hierzu zählen insb. das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung und der Eröffnungsgrund. ü Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht sein. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 11 ü „Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ins. O entfällt das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht … Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde. . . Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben“ (BGH, Beschluss vom 12. 7. 2012, Az. IX ZB 18/12, ZIns. O 2012, 1565) ü Ein fortbestehender Eröffnungsgrund ist (nach wie vor) glaubhaft zu machen. Die Zahlung kann Ausdruck einer wieder erlangen Zahlungsfähigkeit sein. Der Wortlaut lässt diese Auslegung zu, die Gesetzesbegründung ist unergiebig und auch die Schuldnerinteressen müssen ebenfalls geschützt werden: Spätestens nach der Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens, ggf. mit Sicherungsmaßnahmen, ist der Antragsgegner in ernsthaften Schwierigkeiten und trägt ein erhebliches Kostenrisiko. (AG Köln, Beschluss vom 09. 05. 2011, Az. 71 IN 57/11; LG Berlin, Beschluss vom 10. 1. 2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248 -250; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16. 02. 2012, Az. 3 a IN 203/11, Verbraucherinsolvenz aktuell 2012, 48; Beschluss vom 25. 2. 2013, Az. 3 a IN 421/11, ZIns. O 2013, 514; LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 23. 4. 2012, Az. 1 T 78/12, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 9. 4. 2013, Az. 1 T 81/13, nicht veröffentlicht; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 8. 2012, Az. 502 IN 51/12, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 3. 5. 2012, Az. 145 IN 84/12, ZIP 2012, 1363; Beth, NZI 2012, 1; a. A. AG Göttingen, Beschluss vom 26. 08. 2011, Az. 74 IN 86/11). Bestätigt wird diese Rechtsprechung letztlich auch vom BGH, der ausdrücklich die „Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes“ erwähnt. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 12 ü Eine sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners besteht nicht. Grundsatz ist, dass keiner dem Gegner zum Prozesssieg verhelfen muss; die Pflichten des § 20 Ins. O knüpfen gerade an das Vorliegen eines zulässigen Antrages an. Hier ist eine Ausnahme nicht geboten. Die Probleme der Gläubiger bei der Gewinnung von Erkenntnissen spielen auch sonst keine Rolle. (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 16. 02. 2012, Az. 3 a IN 203/11; AG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 8. 2012, Az. 502 IN 51/12, juris; Beth, NZI 2012, 1; a. A. AG Köln, Beschluss vom 9. 5. 2011, Az. 71 IN 57/11; offen gelassen in LG Berlin, Beschluss vom 10. 1. 2012, Az. 85 T 386/11, NZI 2012, 248) ü Auf diese Frage kommt es nicht an, wenn z. B. nach den Sachstandsberichten eines Sachverständigen sich bereits abzeichnet oder gar feststeht, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt, denn dann ist der Eröffnungsgrund gerichtsbekannt und bedarf keiner Glaubhaftmachung mehr. Dieser Schluss kann auch aus anderen Indizien, wie einer Reihe von Eröffnungsanträgen in neuerer Zeit gezogen werden. Letztlich handelt es sich hier um eine Frage des Einzelfalles. ü Gelingt die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes nicht, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, § 14 Abs. 3 Ins. O ist weder direkt noch unmittelbar anwendbar, da er als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. (AG Wuppertal, Beschluss vom 3. 5. 2012, Az. 145 IN 84/12, ZIP 2012, 1363; LG Bonn, Beschluss vom 7. 11. 2011, Az. 6 T 258/11, juris; Marotzke, ZIns. O 2011, 841) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 13 ü Wird von der Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung kein Gebrauch gemacht, soll der Antrag als unzulässig abzuweisen sein: „Macht der Insolvenzantragsteller in Kenntnis des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen von der Möglichkeit der Erklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ins. O … keinen Gebrauch, ist dies hinreichendes Indiz für einen unzulässigen ‚Druckantrag‘“ „Laut ihrer Erledigungserklärung weiß die Antragstellerin, dass die erledigende Zahlung aus dem Vermögen des Schuldners stammt und sie kennt aufgrund ihrer eigenen Unterlagen dessen Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH als inkongruente Deckung für die Dauer von 10 Jahren anfechtbar. “ (AG Hamburg, Beschluss vom 27. 9. 2011, Az. 67 c IN 74/11, NZI 2011, 859) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men 13 Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Erledigungserklärung 14 Erledigung bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen? ü Ist dem Antragsgegner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen, oder sind Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters möglich, ohne dass diese Zustimmung vorliegt, hat die Zahlung aus dem Vermögen des Antragsgegners keine Erfüllungswirkung. (AG Göttingen, Beschluss vom 14. 7. 2011, Az. 74 IN 106/11, NZI 2011, 594, AG Hamburg, Beschluss vom 5. 11. 2004, Az. 67 c IN 360/04, ZIns. O 2005, 518) ü Zahlungen stammen aus dem Vermögen des Antragsgegners z. B. aus überzogener Kreditlinie, Leistungen eines Dritten auf Schuld gegenüber dem Antragsgegner (BGH, Urteil vom 6. 10. 2009, Az. IX ZR 191/05; BGH, Urteil vom 17. 3. 2011, Az. IX ZR 166/08, ZIns. O 2011, 782) hingegen nicht bei Zahlungen eines Dritten auf Kredit (BGH, Urteil vom 21. 6. 2012, Az. IX ZR 59/11, ZIns. O 2012, 1425) wohl nicht bei unentgeltlichen Zuwendung i. S. einer Gefälligkeitsleistung. ü Erfüllungswirkung kommt der Zahlung erst nachträglich ggf. mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zu. (AG Göttingen, a. a. O. ) ü Der vorläufige Verwalter wird keine Genehmigung erteilen dürfen, wenn ein Eröffnungsgrund bereits feststeht bzw. Gläubiger ungleichmäßig befriedigt werden. (AG Offenbach, Beschluss vom 31. 10. 2000, Az. 8 IN 193/00, ZIns. O 2000, 624) Rücknahme Erledigung Abweisung Eröffnung • Der Antrag bleibt Abweisung bisalsdahin Abweisung zulässig, das Verfahren kann als mangels unzulässig des unbegründet Bedürfnis für die Anwendung § 14 Abs. 1 Masse S. 2 Ins. O besteht (Marotzke, ZIns. O 2011, 841, aber str. ) Sicherungs Kosten. Mitteilungen damit fortgesetzt werden. Ein maßnah-men folgen (MIZI) damit nicht.
Erledigungserklärung 15 ü Die Erledigungserklärung soll in Extremfällen wegen des Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze („par conditio creditorum“) rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein, „wenn sie dazu dient, trotz fortbestehender Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes dem Antragsteller einen Vorteil zu sichern, der offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz verstößt. “ Das soll insb. dann der Fall sein, wenn „der Gläubiger trotz Anordnung einer Verfügungsbeschränkung noch eine Leistung aus dem schuldnerischen Vermögen annimmt, ohne hinreichende Anhaltspunkte für den nachträglichen Wegfall des von ihm glaubhaft gemachten Eröffnungsgrundes zu haben. “ (MK Ins. O-Schmahl, 22007, § 13, Rnr. 145 f; LG Duisburg, Beschluss v. 28. 11. 2008, Az. 7 T 231/08, NZI 2009, 911; AG Hamburg, Beschluss v. 10. 2002, Az. 67 c IN 377/02, NZI 2003, 104; AG Duisburg, Beschluss v. 29. 06. 2004, Az. 62 IN 189/04, ZVI 2005, 129; Frind/Schmidt, ZIns. O 2002, 8, str. ) ü Abgelehnt wird diese Auffassung wegen des Verstoßes gegen die Dispositionsmaxime (bei übereinstimmden Erledigungserklärungen prüft das Gericht nicht, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt), wobei der BGH allerdings bereits Einschränkungen anerkannt hat. (BGH, Beschluss vom 10. 7. 2008, Az. IX ZB 122/07, NZI 2008, 550 – Rücknahme durch verbliebenden Geschäftsführer nach Abberufung des antragstellenden Geschäftsführer, sofern nicht rechtsmissbräuchlich) ü Die Unwirksamkeit ist durch beschwerdefähige Zwischenentscheidung feststellbar, §§ 4 Ins. O, 303, 280 Abs. 2 ZPO. (LG Duisburg, a. a. O. ) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
16 Abweisung als unzulässig ü Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 Ins. O, 139 ZPO. ü Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor, z. B. : ü Ausreichende dingliche Sicherung des Antragstellers. ü Verfolgung verfahrensfremder Zwecke („Druckanträge“). ü Insolvenzunfähigkeit des Antragsgegners, § 12 Ins. O. ü Falsche Verfahrensart (Regel- statt Kleinverfahren, keine Überleitung von Amts wegen). ü Erfolgreiches Bestreiten bzw. Gegenglaubhaftmachung. ü Keine geeignete Vertretung nach §§ 4 Ins. O, 79 ZPO. ü Die Kostenfolge ist §§ 4 Ins. O, 91 ZPO zu entnehmen. ü Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich. ü Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1, 4 Ins. O, 567 ff. ZPO. ü Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung. (BGH, Beschluss vom 27. 3. 2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss vom 7. 12. 2006, Az. IX ZB 257/05, ZIns. O 2007, 97) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
17 Abweisung als unbegründet ü Abweisung durch Beschluss nach vorhergehendem Hinweis, §§ 4 Ins. O, 139 ZPO. ü Ein Eröffnungsgrund ü (drohende) Zahlungsunfähigkeit, ü Überschuldung liegt z. Z. der Entscheidung nicht nachweislich vor. ü Kein voller Beweis der Insolvenzforderung, wenn es die einzige oder die den Insolvenzgrund begründende Forderung ist. ü Die Kostenfolge ist §§ 4 Ins. O, 91 ZPO zu entnehmen. ü Id. R. wird der Antragsteller die Kosten zu tragen haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 14 Abs. 3 Ins. O. Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O fortgesetzt und erweist sich der Antrag als unbegründet, hat dennoch der Antragsgegner (Schuldner) die Kosten zu tragen. (AG Göttingen, Beschluss vom 26. 8. 2011, Az. 74 IN 86/11, ZIns. O 2011, 2090) ü Ein neuer Antrag mit neuer Begründung ist möglich. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung als unbegründet 18 ü Beschwerdefähig für den Antragsteller, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 Ins. O, 4 Ins. O, 567 ZPO. ü Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Tatsachenentscheidung. (BGH, Beschluss v. 27. 3. 2008, Az. IX ZB 144/07, NZI 2008, 391; Beschluss v. 7. 12. 2006, Az. IX ZB 257/05, ZIns. O 2007, 97) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 19 ü Der Antrag ist zulässig und begründet, es liegt ein Eröffnungsgrund vor. ü Die Verfahrenskosten nach § 54 Ins. O sind wahrscheinlich („voraussichtlich“) nicht gedeckt. Die kurzfristig liquidierbaren Aktiva können dabei geringer sein als die Masse am Ende des Verfahrens. Ausreichend ist, wenn die erforderlichen Kosten erwirtschaftet werden können; der Prognosezeitraum von einem Jahr nach Verfahrenseröffnung ist nicht fehlerhaft. (BGH, Beschluss vom 17. 6. 2003, Az. IX ZB 476/02, NZI 2004, 30) ü Gerichtsgebühren Maßgeblich für Gerichtsgebühren ist der Wert der Masse am Ende (!) des Verfahrens, oder Wert der Forderung des antragstellenden Gläubigers, sofern der Wert der Masse nicht geringer ist, § 58 GKG, § 1 S. 1 Ins. VV. ü Gerichtsauslagen (Sachverständigenkosten) ü Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters. ü Vergütung und Auslagen des vorläufigen Gläubigerausschusses. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 20 ü Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll die Regel, die Abweisung mangels Masse die Ausnahme sein. Die Literatur meint, vielfältige Defizite bei der Gutachten-erstellung festzustellen. (Haarmeyer/Suvacarevic, ZIns. O 2006, 953; Haarmeyer/Beck, ZIns. O 2007, 1065; Pape, Zins. O 2007, 1080) ü Ein erstes Indiz zur Vermögenslage juristischer Personen kann dem Internet entnommen werden: www. unternehmensregister. de ü Die Amtsermittlungspflicht besteht dabei nicht unbegrenzt. Das Gericht kann sich – insb. bei Bestrebungen des Antragsgegners, sich dem Verfahren zu entziehen - auch auf Grund von Indizien seine Überzeugung vom Fehlen einer hinreichenden Masse bilden. (BGH, Beschluss vom 13. 4. 2006, Az. IX ZB 118/04, NZI 2006, 405 für eine juristische Person) ü Ein Muster zur Gutachtenerstellung mit Erläuterungen findet sich unter: www. bak-inso. de → Downloads → Dokumente (abgedruckt in ZIns. O 2009, 22; Heyn, Ins. Büro 2005, 419) ü Abweisung durch „unverzüglich“ zu veröffentlichenden Beschluss, § 26 Abs. 1 S. 3 Ins. O, ggf. unter Hinweis auf die noch fehlende Rechtskraft; nach Eintritt der Rechtskraft ist dann ein entsprechender Hinweis zu veröffentlichen. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 21 ü Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung oder jeweiligen Zustellung; bei öffentlicher Bekanntgabe ist diese maßgeblich. (BGH, Beschluss vom 20. 3. 2003, Az. IX ZB 140/02, ZIns. O 2003, 374) ü Beschwerdefähig für den Antragsteller sowie den Schuldner, §§ 6 Abs. 1, 34 Abs. 1 Ins. O. Maßgeblich ist die formelle Beschwer, so kann sich der Eigenantragsteller nicht gegen die Eröffnung des Verfahrens wehren (z. B. mit den Einwand § 26 Ins. O). (BGH, Beschluss vom 17. 7. 2008, Az. IX ZB 225/07, NZI 2008, 557; Beschluss vom 11. 1. 2007, Az. IX ZB 85/05, NZI 2007, 238) ü Im Beschwerdeverfahren ist die nachträgliche Befriedigung der Forderung des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts ankommt. (BGH, Beschluss v. 9. 2. 2012, Az. IX ZB 248/11, ZIns. O 2012, 504; BGH, Beschluss v. 2. 12. 2010, Az. IX ZB 121/10, ZIns. O 2011, 92) ü Antragsstellenden Gläubigern ist Gelegenheit zur Zahlung des Vorschusses zu geben. Ihnen steht nach § 26 Abs. 3 Ins. O ein Ausgleichsanspruch gegen Antragsverpflichtete zu. Sozialversicherungsträger u. Finanzverwaltungen erklären id. R. im Eröffnungs-antrag hierzu nicht bereit zu sein. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 22 ü Auch dem Schuldner ist jedenfalls bei Fremdanträgen vor Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. (BGH, Beschluss vom 15. 1. 2004, Az. IX ZB 478/02, ZIns. O 2004, 274) ü Nach § 26 Abs. 4 Ins. O n. F. , anwendbar für beantragte Verfahren ab dem 1. 3. 2012, Art. 103 g EGIns. O, sind diejenigen zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet, die keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben, es sei denn, das Unterlassen war nach dem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht nicht pflichtwidrig oder schuldhaft. Dieser Anspruch kann durch den vorläufigen Verwalter oder einen Gläubiger geltend gemacht werden. ü Die praktische Relevanz für die Erhöhung der Eröffnungsquoten ist fragwürdig: Ansprüche gegen die Betreffenden bestehen häufig auch nach derzeitiger Rechtslage, scheitern jedoch an deren mangelnder Leistungsfähigkeit. Auch wenn man den Anspruch als massemehrend ansieht (Foerste, ZIns. O 2012, 532, aber str. , a. A. Zimmermann, ZIns. O 2012, 396) und damit zu einer ggf. erhöhten Eröffnungsquote kommt, dürften zahlreiche Verfahren wieder einzustellen sein. (Kritisch schon Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15. 03. 2012)) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 23 ü Unabhängig von der Einordnung des Anspruches nach § 26 Abs. 4 Ins. O als vorgreiflich bzw. massemehrend wird ein Gutachtenauftrag zumindest zur Klarstellung auf die Prüfung dieses Anspruches zu erstrecken sein: „Im Ergebnis erweist sich die Vorschrift als „zahnloser Tiger“, die darüber hinaus sowohl für Insolvenzgerichte wie auch für den etwaig im Rahmen der Amtsermittlung eingesetzten Sachverständigen oder aber den vorläufigen Insolvenzverwalter[n] erheblichen Mehraufwand und erhebliche Haftungsrisiken in sich birgt. Die Ermittlung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Ins. O sind nicht von den regulären Gutachtenaufträgen erfasst, die sich überwiegend auf die Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und das Vorhandensein einer Verfahrenskosten (§ 54 Ins. O) deckenden Masse beschränken. Da § 26 Abs. 4 Ins. O nicht zur Insolvenzmasse zählt, da der Anspruch vorgreiflich ist, bedarf es zukünftig einer Erweiterung der standardisierten Gutachtenerstellungsaufträge dahin gehend, dass Feststellungen zum Eintritt der Insolvenzantragspflicht durch den Sachverständigen zu treffen sind. “ (Zimmermann, ZIns. O 2012, 396) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Abweisung mangels Masse, § 26 Ins. O 24 ü Nat. Personen werden für fünf Jahre in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, § 26 Abs. 2 Ins. O. Nach dem 1. 1. 2013 ist in das Verzeichnis nach § 882 b ZPO einzutragen und die Daten elektronisch an ein zentrales Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO zu übermitteln. ü Die Rechte auf Einsicht, Auskünfte, Abschriften u. Löschung richten sich nach den §§ 915 -915 h ZPO, § 1 Abs. 2 u. Abs. 3 der Schuldnerverzeichnis. VO (Schu. VVO). Die Eintragung ist nach §§ 23 EGGVG, 915 c ZPO, 20 Abs. 1 Schu. VVO angreifbar. ü Jur. Personen, Handelsgesellschaften und Gb. R werden aufgelöst und ggf. im Handelsregister gelöscht. Eine Vollbeendung tritt ein, wenn kein verteilbares Vermögen vorhanden ist, so dass ein neuer Antrag zulässig sein kann (Verfahrenskostendeckung, Glaubhaftmachung kostendeckenden Vermögens). §§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 Akt. G; § 60 Abs. 1 Nr. 5 Gmb. HG; § 81 a Nr. 1 Gen. G; § 42 Nr. 4 VAG; §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB; § 9 Abs. 1 Part. GG. ü Widerruf der Anwaltszulassung, §§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 55 Abs. 5 BRAO; Parallelvorschriften bestehen für Patentanwälte, Notare und Steuerberater. Die Verwaltungsbehörde kann Gewerbeuntersagungsverfahren nach §§ 12, 35 Ge. WO einleiten oder gewerberechtliche Erlaubnisse zurücknehmen oder widerrufen. ü Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer bei Eröffnung oder Antragsabweisung mangels Masse über das Vermögen des Schädigers. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 25 Eröffnungsvoraussetzungen: Zulässigkeit: ü Deutsche Gerichtsbarkeit über den Schuldner (§§ 18 bis 20 GVG). ü Sachliche (§ 2 Ins. O), internationale (Art. 3 Eu. Ins. VO; §§ 354, 356 Ins. O) und örtliche (§§ 3, 354 Abs. 3 Ins. O; Art. 102 § 1 EGIns. O) Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. ü Insolvenzfähigkeit des Schuldners o. des betroffenen Sondervermögens (§§ 11, 12 Ins. O). ü Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners bzw. antragstellenden Gläubigers (§ 4 Ins. O, §§ 50 ff. ZPO), im Falle der Prozessunfähigkeit seine ordnungsgemäße Vertretung. ü Wirksamer Eröffnungsantrag. ü Antragsberechtigung des Antragstellers und, soweit vorgeschrieben, die Glaubhaftmachung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 14, 15, 18 Abs. 3, §§ 305, 317 bis 319, 332, 333 Ins. O). Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 26 Eröffnungsvoraussetzungen: Begründetheit: • Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§§ 16 bis 19, 320, 332, 333 Ins. O), es sei denn, nach Eröffnung eines anzuerkennenden ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens (Art. 3 Abs. 1, Art. 16 Eu. Ins. VO, § 343 Ins. O) ist ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Inlandsvermögen zu eröffnen (Art. 27 Eu. Ins. VO, § 356 Abs. 3) • Deckung der Verfahrenskosten (§§ 26 Abs. 1, 53, 54 Ins. O). Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 27 ü Eröffnung durch zu veröffentlichenden und nach § 30 Ins. O (Gläubigern d. Schuldners, Schuldnern d. Schuldners und dem Schuldner) zuzustellenden Beschluss. Ausreichend ist nach § 9 Abs. 3 Ins. O die öffentliche Bekanntmachung. ü Beschwerdefähig für den Schuldner, § 34 Abs. 2 Ins. O, sofern dieser keinen Eigenantrag gestellt hat; maßgeblich ist die formelle Beschwer, (BGH, B. v. 9. 2. 2012, Az. IX ZB 248/11, ZIns. O 2012, 504; B. v. 31. 3. 2009, Az. IX ZB 77/09, ZIns. O 2009, 1221) auch für den Träger der Insolvenzsicherung des PSVa. G nach § 9 Abs. 5 Betr. AVG, sofern das Verfahren eröffnet wird. Im Rahmen ihres Antragsmonopols für Unternehmen der Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungswirtschaft soll auch die BAFin in bestimmten Fällen ein Beschwerderecht haben. (MK-Ins. O-Schmahl, 22007, § 34, Rnr. 65) ü Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit deren Rechtskraft wirksam, § 6 Abs. 3 S. 1 Ins. O. Muss das Beschwerdegericht das Verfahren eröffnen, kann es die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen, § 6 Abs. 3 S. 2 Ins. O. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 28 ü Wird, ggf. im Wege der Abhilfe, der eröffnende Beschluss aufgehoben, ist das mit Rechtskraft bekanntzumachen, § 34 Abs. 3 S. 1 Ins. O. Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters bleiben in diesem Fall unberührt, § 34 Abs. 3 S. 2 Ins. O. ü Eine Kostenentscheidung enthält der Eröffnungsbeschluss nicht. Die gerichtlichen Kosten des Eröffnungsverfahrens sind kraft Gesetzes von der Masse zu tragen, §§ 53, 54 Ins. O. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü 29 Die fehlende Unterschrift des Richters macht den Beschluss unwirksam. Keine rückwirkende Heilung des Mangels wegen der Urkundsfunktion der Angabe der Eröffnungszeit, §§ 4 Ins. O, 417 ZPO. Nachholung der Unterschrift ebenso wie die Angabe des Eröffnungstages ist nur mit Wirkung ex nunc möglich. ü Weniger gravierende Mängel sind in der Regel rückwirkend heilbar. Insofern kann der Eröffnungsbeschluss berichtigt oder ergänzt werden, §§ 4 Ins. O, 319 ff. ZPO, oder die Anordnung einfach nachgeholt werden. (LG Bochum, Beschluss vom 5. 5. 2011, Az. 7 T 559/10, hier zitiert nach juris, sehr weitgehend für die Berichtigung der Insolvenztabelle; BGH, Beschluss vom 22. 1. 1998, Az. IX ZR 99/97, NJW 1998, 1318: Auch die Eröffnung durch ein örtlich unzuständiges Gericht ist wirksam. ) ü Wird der Beschluss überhaupt wirksam (vgl. Rücknahme), greifen die ges. Wirkungen der – auch fehlerhaften - Eröffnung zum Zeitpunkt, der im Beschluss angegeben ist. (MK-Ins. O-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 128) ü Fehlt lediglich die Angabe der Stunde der Eröffnung, wird vermutet, dass um die „Mittagsstunde“ eröffnet wurde, § 27 Abs. 3 Ins. O. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 30 ü In vielen Fällen regen Sachverständige die Eröffnung zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Hintergrund dieser Anregungen ist id. R. das sog. Insolvenzausfallgeld, das für drei Monate gezahlt wird. Diesen Anregungen sollte das Gericht id. R. nachkommen – vorausgesetzt, es bleibt hinreichend Zeit zur Prüfung und Monierung evtl. Mängel. Sollte der Eröffnungszeitpunkt auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, bietet es sich an, einen ausgedruckten Beschluss mitzunehmen und den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung manuell einzutragen. (Gottwald-Uhlenbruck/Gundlach, Insolvenzrechts-Handbuch, 42010, § 16, Rnr. 27) ü Vordatierte Beschlüsse sind rechtswidrig zustande gekommen, jedoch wirksam. „Das Insolvenzgericht hätte allerdings in seinem Eröffnungsbeschluss vom 7. September 1998 als Eröffnungszeitpunkt den 7. September 1998 und die Stunde der Unterzeichnung des Beschlusses an diesem Tag bestimmen müssen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den 1. Oktober 1998, 8. 00 Uhr, festzulegen, verstieß gegen das Gesetz. “ (BGH, Beschluss vom 17. 2. 2004, Az. IX ZR 135/03, ZIns. O 2004, 387 -389 ) ü Ob der Beschluss zu begründen ist, ist umstritten, aber im Hinblick auf die erheblichen Wirkungen der Eröffnung rechtsstaatlich geboten, (MK Ins. O-Schmahl, 22007, § 29, Rnr. 114) gesetzlich vorgeschrieben ist eine Begründung nur ausnahmsweise, §§ 27 Abs. 2 Nr. 5 Ins. O, 270 Abs. 4 1. Hs. Ins. O. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
31 Az. 3 a IN 123/12 Beschluss In dem Insolvenzverfahren auf Antrag 1. Deutsche Rentenversicherung, … 2. Aldabert Arm, . . . - Antragsteller - über das Vermögendes Adalbert Arm, Drachenfelsstraße 123, 67059 Ludwigshafen, geb. 1978, Trockenbauer, Amtsgericht Ludwigshafen a. R. , HRA 0815, § 28 Abs. 2 Nr. 1 Ins. O (aber: BGH, Urteil v. 9. 1. 2003, Az. IX ZR 85/02, ZIns. O 2003, 178, ausreichend ist eine Bezugnahme auf die Akten, sofern der Schuldner so eindeutig zu identifizieren ist; Beschluss vom 27. 6. 2003, Az. IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136 für Rubrum und Entscheidungsformel) - Antragsgegner an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt Max Mustermann, . . . - Sachverständiger [und vorläufiger Insolvenzverwalter] hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch den Richter am Amtsgericht. . . beschlossen: 1. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 a IN 99/12 wird mit dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 a IN 123/12 verbunden.
32 2. Der Antrag des Antragstellers zu 2. vom. . . wird zugelassen. 3. Dem Schuldner wird Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für die Verfahrensabschnitte Insolvenzermittlungsverfahren und eröffnetes Insolvenz-verfahren bewilligt. Ihm wird … zur Vertretung beigeordnet. 4. Über das Vermögen des Antragsgegners wird das Regelinsolvenzverfahren mit Wirkung vom 29. 4. 2012, 14. 00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet, § 28 Abs. 2 Nr. 3 Ins. O. 5. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Max Mustermann, …, § 28 Abs. 2 Nr. 2 Ins. O. 6. Gemäß § 80 Ins. O geht das Recht des Schuldners der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten, § 28 Abs. 3 Ins. O. 7. Die Gläubiger des Schuldners der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen, § 28 Abs. 2 Ins. O. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 Ins. O).
33 8. Die Gläubiger des Antragsgegners werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von einem Monat unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 28 Abs. 3 Ins. O. 9. Berichts- und Prüfungstermin wird nach § 29 Ins. O bestimmt auf: … 10. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, § 27 Abs. 2 Nr. 4 Ins. O. 11. Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist, ohne Nennung des Namens, § 28 Abs. 2 Nr. 5 Ins. O. 12. Dies ist ein Primärinsolvenzverfahren nach Art. 3 EUIns. VO, Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union v. 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (Abl. EG L 160/1). (Art. 102 § 2 EUIns. VO – Soll-Vorschrift, Verstoß hat keine Auswirkungen) 33
34 Gründe Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom … Der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten von mindestens … € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als … € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Zudem liegt eine rechnerische Überschuldung von mehr als … € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Verfahren war daher zu eröffnen, da die zu erwartenden Verfahrenskosten von höchstens … € durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als … € gedeckt sind. Der Antrag auf Eigenverwaltung vom … war abzulehnen, da der Antragsteller auch erst nach mehrfacher, ausdrücklicher Monierung seiner Schreiben vom …, vom … sowie vom … die Zulässigkeit seines Antrages darlegen konnte und hiernach offenkundig eine erheblichen Zeitspanne zwischen Zahlungsunfähigkeit und Antragstellung vergangen ist und nicht ersichtlich, wie der Betrieb des Antragstellers saniert werden soll (vgl. Hamb. Kom-Fiebig, 42012, § 270, Rnr. 21), § 270 Abs. 4 Ins. O. (Unterschrift) Richter am Amtsgericht 34
Eröffnung des Insolvenzverfahrens 35 ü Mit der Eröffnung geht nach § 18 RPfl. G die Zuständigkeit auf den Rechtspfleger über. ü Für das Eintragungsersuchen des Insolvenzsperrvermerks in das Grundbuch nach § 32 Ins. O ist nach der Eröffnung der Rechtspfleger zuständig – im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen vor Eröffnung jedoch der Richter. (MK Ins. O-Schmahl, 22007, § 32 Ins. O, Rnr. 25) ü Das bedeutet in der Praxis, dass der Richter den Berichts- und Prüfungstermin bestimmen müsste, was zu organisatorischen Problemen führen kann. Es ist daher (auch) anerkannt, dass der Richter keinen Termin bestimmt, sondern dies dem Rechtspfleger überlässt. (FK-Schmerbach, 62011, § 30 Ins. O, Rnr. 4) ü Das Fehlen der Terminsbestimmung macht den Eröffnungsbeschluss weder nichtig noch anfechtbar; sie kann nachgeholt werden. (Hamb. Kom-J. S. Schröder, 42012, § 29 Ins. O, Rnr. 5) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men 35 Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
36 Sicherungsmaßnahmen ü Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Ins. O sind aufzuheben, sobald der Sicherungszweck entfällt. ü Die Bekanntmachung einer Aufhebung erfolgt wie nach § 23 Ins. O, § 25 Abs. 1 Ins. O. ü Wurde ein allgemeines oder gegenständlich beschränktes Verfügungsverbot erlassen oder Einzelermächtigungen ausgesprochen, muss dem vorläufigen Verwalter vor Aufhebung der Bestellung Gelegenheit zur Berichtigung von Kosten nach § 54 Ins. O und Erfüllung von Verbindlichkeiten gegeben werden, § 25 Abs. 2 Ins. O. ü Die Anwendung des § 25 Abs. Einzelermächtigungen) ist umstritten. 2 Ins. O auf den schwachen Verwalter (ohne (dagegen: OLG Celle, Beschluss vom 4. 4. 2001, Az. 2 W 36/01, NZI 2001, 306, Haarmeyer, Zins. O 2000, 70; a. A. AG Göttingen, Beschluss vom 22. 3. 2001, Az. 74 IN 47/00, ZIns. O 2001, 722; AG Duisburg, Beschluss vom 29. 3. 2000, Az. 62 IN 10/00, DZWIR 2000, 306, mit zust. Anm. Smid, a. a. O. ) ü Allerdings kann in diesen Fällen der vorläufige Verbindlichkeiten aus der Masse zu berichtigen. Verwalter ermächtigt werden, (MK Ins. O-Haarmeyer, 22007, § 25, Rnr. 8) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
37 Kostenfolgen ü Grundsätzlich haftet der Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG als Gesamtschuldner mit dem ges. Kostenschuldner nach § 26 GKG für die Kosten, § 31 Abs. 1 GKG. ü Auf den gesetzlichen Kostenschuldner soll nur zugegriffen werden, wenn bei dem Entscheidungsschuldner „nichts zu holen“ ist. ü Nach § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet der Antragsteller die Verfahrensgebühr. Wird der Antrag zurückgenommen oder (als unzulässig oder unbegründet) abgewiesen, gilt das auch für die Auslagen, § 23 Abs. 1 S. 2 GKG. Das gilt auch bei Erledigungserklärung und Abweisung mangels Masse. (OLG Köln, Beschluss vom 28. 1. 2010, Az. 17 W 343/09 ZIns. O 2010, 539; LG Göttingen, Beschluss vom 14. 4. 2009, Az. 10 T 25/09, ZIns. O 2009, 1926, aber str. ; a. A. AG Göttingen, Beschluss vom 11. 3. 2009, Az. 71 IN 128/08, ZIns. O 2009, 981) ü Wird das Verfahren nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ins. O fortgesetzt, so hat der Schuldner die Kosten auch zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird, § 14 Abs. 3 Ins. O. § 23 Abs. 1 S. 3 GKG schließt für diesen Fall auch die Zweitschuldnerhaftung aus. ü Eine isolierte Kostenbeschwerde hiergegen ist nach §§ 4 Ins. O, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. ü Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Ins. O ist allerdings umstritten. (AG Deggendorf, Beschluss vom 3. 8. 2011, IN 102/11, ZIns. O 2011; dazu auch Kollbach, ZIns. O 2011, 1822) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Kostenfolgen 38 ü Die Kosten der vorläufigen Verwaltung sind keine Kosten des Verfahrens. (LG Duisburg, Beschluss vom 5. 2. 2007, Az. 11 T 11/07) ü Wenn das Verfahren nicht zur Eröffnung kommt, ist der vorläufige Verwalter gehalten, seinen Vergütungsanspruch nach §§ 1835, 1836, 1915, 1987, 2221 BGB vor den Zivilgerichten geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 03. 12. 2009, Az. IX ZB 280/08, NZI 2010, 98; sehr str. , a. A. AG Göttingen, Beschluss vom 5. 5. 2010, Az. 74 IN 281/09, NZI 2010, 196 -199; LG Koblenz, Beschluss vom 5. 7. 2011, Az. 2 T 342/11, ZIns. O 2011, 1805 -1808). ü Nach neuer Rechtslage, § 26 a Ins. O, sind die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Beschluss i. Sd. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorläufig vollstreckbaren Beschluss dem Antragsgegner aufzuerlegen. Anwendbar ist die Vorschrift auf alle Verfahren, die nach dem 1. 3. 2012 beantragt wurden, Art. 103 g EGIns. O. Zuständig ist der Richter, da das Verfahren nicht zur Eröffnung gelangt ist, § 18 RPfl. G. ü Der Vergütungsanspruch ergibt sich durch die Verweisung in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Ins. O nunmehr materiell aus § 65 Ins. O i. Vm. § 10 Ins. VV (Hamb. Kom-Schröder, 42012, § 26 a Ins. O, Rnr. 2, str. , mw. N. ) ü Die Vorschrift gilt – zumindest nach ihrem Wortlaut - für die Kostenlast und die Kostenfestsetzung. (Pape, ZAP Fach 14, 629 - 648 (Nummer 6 v. 15. 03. 2012); krit. Frind, ZIns. O 2011, 2249) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Kostenfolgen 39 ü Die Entscheidung ergeht durch an den vorläufigen Verwalter und Schuldner zuzustellenden Beschluss, § 26 a Abs. 1 S. 2 Ins. O. ü Beschwerdefähig ist der Beschluss nur für den vorläufigen Verwalter und den Schuldner, §§ 26 Abs. 2, 6 Abs. 1 Ins. O. ü Der Schuldner muss zur Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters angehört werden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung der Vergütung beginnt regelmäßig mit der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit einer späteren Zustellung, auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners. (BGH, Beschluss vom 12. 7. 2012, Az. IX ZB 42/10, ZIns. O 2012, 1640) ü Gläubiger sind damit nicht mehr beschwerdeberechtigt; nimmt ein Schuldner Rückgriff wegen der ihm auferlegten Verwaltervergütung (z. B. nach Abweisung als unbegründet wegen erwiesenem Fehlen eines Eröffnungsgrundes), kann der Gläubiger sich nicht mehr gegen die Höhe zur Wehr setzen. Vor dem Insolvenzgericht fehlt ihm das Beschwerderecht, § 6 Abs. 1 Ins. O, dem Zivilgericht fehlt die Zuständigkeit. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Kostenfolgen 40 ü Einschränkend daher Frind: „Die Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Ins. O ist mithin insofern geltungsreduzierend dahin gehend auszulegen, dass nur eine Kompetenz des Insolvenzgerichtes zur Festsetzung der Höhe der Vergütung des vorläufigen Verwalters gemeint ist. Die Sentenz "gegen den Schuldner" ist so auszulegen, dass "gegen die Masse" gemeint ist, also eine deklaratorische Formel, die ins Leere geht, wenn noch keine Masse vorhanden ist“. (Frind, ZIns. O 2011, 2249) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
Kostenfolgen 41 ü Weist das Insolvenzgericht – trotz § 26 a Ins. O in dessen Anwendungsbereich – einen Eröffnungsantrag zurück und trifft zugleich eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie der vorläufigen Verwaltung und wird diese Entscheidung rechtskräftig, so liegt eine vollstreckbare Grundentscheidung vor, auf deren Grundlage eine Festsetzung erfolgen kann. ü Das Insolvenzgericht hat zwar seine Befugnisse „materiell-rechtlich überschritten“, begibt es sich nicht in einen Bereich, der eindeutig und unstreitig ganz außerhalb seiner Zuständigkeit läge. (BGH, Beschluss vom 8. 3. 2012, Az. IX ZB 219/11, ZIns. O 2012, 800) ü Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann. (BGH, Beschluss vom 7. 2. 2013, Az. IX ZB 245/11, ZIns. O 2013, 566) Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren 42 Nach dem 2. Teil, Abschnitt 3, sind von Amts wegen nach VIII eine Reihe von Mitteilungen für noch anhängige Konkursverfahren zu machen. Gleiches gilt nach XI für Insolvenzverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ua. an St. As, Präs. LG, Dir. AG, Vollstreckungsgericht, GV-Verteilerstelle, Arb. G, FA, Träger der Sozialversicherung und die Steuerkasse der Gemeinde mitzuteilen. ZT. sind diese Mitteilungen dem Richter vorbehalten. Die Abweisung mangels Masse ist ua. an St. As, Registergerichte, Träger der Sozial-versicherung usw. mitzuteilen. Dem Richter sind bestimmte Mitteilungen vorbehalten: ü ges. Krankenversicherungsträger §§ 31 – 33 Ins. O: Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, Grundbuch -amt, Luftfahrzeug- und Schiffsregister. ü Agentur für Arbeit ü Regionalträger der Dt. Rentenversicherung und die Dt. Rentenversicherung Bund ü die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
MIZI: Mitteilungen in Insolvenzverfahren 43 Nach Abschnitt 5. - XXIII bis XXV sind in der Regel alle Entscheidungen in Insolvenz- sowie noch anhängigen Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren gegenüber Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereinen den zuständigen Kammern mitzuteilen. Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
44 Der Abschluss des Eröffnungsverfahrens Rücknahme Erledigung Abweisung als unzulässig Abweisung als unbegründet Abweisung mangels Masse Eröffnung Sicherungs maßnah-men 44 Kostenfolgen Mitteilungen (MIZI)
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